Das Thema Rottenneighbor hat in Deutschland zusehends an Brisanz gewonnen hat und die Medien sind voll von kritischen Beiträgen zu diesem Thema. Aufgrunddessen haben mittlerweile offensichtlich sogar einige Provider zur Zensur gegriffen und die Website von Rottenneighbor gesperrt. Interessant ist natürlich neben dem ganzen Hype auch der rechtliche Aspekt - jeder beschwert sich über verleumderische Äußerungen auf Rottenneighbor, aber scheinbar hat noch niemand etwas dagegen unternommen. Daher habe ich einen Rechtsanwalt zur rechtlichen Situation von Rottenneighbor generell und mögliche rechtliche Schritte gegen die teils unverschämten und beleidigenden Bewertungen auf Rottenneighbor befragt. Er war so nett und hat eine sehr umfangreiche rechtliche Einschätzung abgegeben, die Rottenneighbor-Opfer als kleine Hilfestellung dienen soll, ihre Rechte zu kennen, zu verstehen und möglicherweise gegen Rottenneighbor einzusetzen - auch wenn sich die Opfer aufgrund des ernüchternden Fazits des Rechtsanwalts keine allzu großen Chancen auf Erfolg versprechen sollten.

Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt… (Jens Hermann – Rechtsanwalt in Nürnberg)

Noch nie war diese Weisheit wahrer als heute. Die Webseite rottenneighbor.com bietet dem interessierten Nutzer die Möglichkeit anonym über ungeliebte Mitmenschen herzufallen und hier unter Nennung von Namen und Anschrift eine Bewertung über den „Feind“ abzugeben. Dass diese anonyme Nutzungsmöglichkeit natürlich dazu einlädt, hier den ungeliebten Kollegen, Chef oder tatsächlich Nachbarn mit unwahren und haltlosen Anschuldigen zu überziehen, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Ein Besuch auf der Webseite „rottenneighbor.com“ zeigt dies eindrucksvoll auf. Der Verfasser der Bewertung kann sich ja sicher sein, hier unbekannt seine Wahrheiten und nicht ganz so Wahrheiten zu verbreiten, was den Mut deutlich beflügeln dürfte, als wenn er hierfür gerade stehen müsste.

Das Opfer fragt sich nun oftmals, was er gegen den unbekannten „Gönner“ unternehmen kann und wie er sich gegen die Verbreitung derartigen Denunziationen zur Wehr setzen kann. Zunächst muss leider festgestellt werden, dass gegen den Verfasser der „Bewertung“ regelmäßig aus dem Grunde keine Handhabe besteht, da dieser eben unbekannt ist.

Strafrechtliche Aspekte
Hier bliebe, soweit tatsächlich der Inhalt der Bewertung im den Bereich des Strafbaren geht, die Strafanzeige. Hier sind Ehrverletzungen genauso ein möglicher Anzeigegrund, wie falsche Verdächtigung, Verleumdung und Vortäuschen einer Straftat. Liegen hier also Behauptungen vor, welche strafrechtlich in diesem Rahmen zu bewerten sind, kann Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt werden.
Die Staatsanwaltschaften können dann, im Gegensatz zum „Normalsterblichen“, grundsätzlich eventuelle Adressdaten von dem Betreiber der Webseite heraus verlangen, um den Täter zu ermitteln. Sitzt der Betreiber nicht in Deutschland dauert dies freilich sehr lange und oftmals werden in solchen Verfahren auch die Ermittlungen wegen eines Mangels am öffentlichen Interessen eingestellt. Grundsätzlich haben Staatsanwaltschaften aber auch Straftaten gegen Deutsche zu verfolgen, welche im Ausland begangen werden.

Zivilrechtliche Aspekte
Bleibt noch, dass der Geschädigte sich auf dem Zivilrechtsweg gegen diese Bewertungen und deren Inhalt wehrt. In Anbetracht der Tatsache, dass hier ebenfalls der Verfasser schwer bis nicht zu ermitteln ist, kann der Betreiber einer solchen Webseite als Anspruchsgegner herangezogen werden.
Hier hat der BGH in seiner Entscheidung vom 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06, eindeutig festgestellt, dass „…Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist…“
Der BGH fĂĽhrt in der Entscheidung zutreffend aus, „…dass der Betreiber eines Internetforums ist “Herr des Angebots” ist und dieser verfĂĽgt deshalb vorrangig ĂĽber den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Internetangebote sind - wie etwa auch Aufzeichnungen im Fernsehen - dem nachträglichen Zugriff des Anbieters in keiner Weise entzogen. Auch wenn von ihm keine PrĂĽfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung kĂĽnftiger Rechtsverletzungen verpflichtet“ (JĂĽrgens/Köster, AfP 2006, 219, 222).
Unerheblich ist es hierbei, ob der Geschädigte diese Äußerungen durch von ihm selbst zuvor in das Forum eingestellte eigene Beiträge provoziert. Die Teilnahme an einem Meinungsforum kann nicht als stillschweigende Erklärung der Einwilligung in Ehrverletzungen innerhalb dieses Forums gewertet werden. Es mag sein, dass der Teilnehmer eines Forums, in dem, wie es häufig und auch vorliegend der Fall ist, Äußerungen unter einem Pseudonym eingestellt werden können, im Einzelfall damit rechnen muss, dass er dort von anonym bleibenden Personen angegriffen und möglicherweise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird.
Wer dieses Risiko eingeht, so der BGH zutreffend, verzichtet damit aber grundsätzlich nicht auf Abwehransprüche hinsichtlich künftiger Ehrverletzungen. Unterlassungsansprüche sind ihm deshalb nicht abgeschnitten.
Solche Beiträge fallen auch nicht in den Schutz von Meinungsäußerungen. Dieser Schutz tritt nämlich regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrechtsschutz zurück, wenn sich die betreffenden Äußerungen - wie vorliegend - als Schmähkritik darstellen.
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums fĂĽr dort eingestellte Beiträge entfällt nicht deshalb, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Wird ein ehrverletzender Beitrag in ein Forum eingestellt, ist der Betreiber als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unterlassung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die Quelle einer von einem Presseerzeugnis ausgehenden Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), kann beim Fernsehen das Sendeunternehmen als “Herr der Sendung” zur Unterlassung verpflichtet sein (Senatsurteil BGHZ 66, 182, 188).
Diese Grundsätze gelten auch fĂĽr den Betreiber eines Internetforums, der insoweit “Herr des Angebots” ist. Der gegen ihn gerichtete Unterlassungsanspruch des Verletzten besteht in gleicher Weise unabhängig von dessen AnsprĂĽchen gegen den Autor eines dort eingestellten Beitrags…“
Somit besteht also gegen die Anbieter des Angebots, natürlich je nach Einzelfall und Inhalt der Bewertung, ein entsprechender zivilrechtlicher Anspruch, diese Beiträge, welche Schmähkritik beinhalten, zu entfernen oder es zu unterlassen, solche ins Netz zu stellen.

Durchsetzbarkeit gegenĂĽber Betreibern im Ausland
Diese Ansprüche können auch in Deutschland durchgesetzt werden, selbst wenn der Anbieter im Ausland ansässig ist. Hier kann über die Vorschrift des §32 ZPO der besondere Gerichtstand der unerlaubten Handlung herangezogen werden. Da sich der Haftungsanspruch aus §823 BGB, der sog. unerlaubten Handlung ergibt, da der Gerichtsstand herangezogen werden, welcher als Tatgerichtsstand in Frage kommt. Da das Internet überall aufgerufen haben, ergibt sich dadurch für den Geschädigten eine nahezu freie Wahl des Gerichtsstandes. Dieser wird somit entweder am Wohnsitz des Geschädigten zu wählen sein, da dies am wenigsten Aufwand bedeutet, oder aber es wird der Gerichtsstand an einem Gericht gesucht werden, welches vergleichbare Fälle bereits in gewünschter Weise entschieden hat.
Neben der Frage, ob solche Verfahren in Deutschland gegen Betreiber entsprechender Seiten geführt werden kann, stellt sich natürlich die Frage, welche Folge ein Obsiegen in solchen Verfahren hat. Hier muss leider auch gesagt werden, dass Titel, welche natürliche oder juristische Personen außerhalb Deutschlands betreffen, im Land des Betreibers regelmäßig anerkannt werden müssen, um hieraus Rechte abzuleiten. Dies ist innerhalb der EU noch recht schnell möglich. Außerhalb jedoch mit oftmals langen Anerkennungsverfahren verbunden.
Dies führt insgesamt dazu, dass zwar der Rechtsschutz gegen solche Artikel, Forumsbeiträge und Webseiten gegeben ist, dieser aber leider wenig effektiv ist, wenn sich der Betreiber nicht in Deutschland oder der EU aufhält und somit solche Beiträge auf Webseiten oftmals länger stehen dürften, als den Opfern lieb sein kann.

Fazit
Als Fazit kann somit aus dem oben Gesagten gelten, dass hier die Möglichkeiten der Opfer gegen Verleumdungen und Schmähkritik in Forumsbeiträgen vorzugehen, theoretisch gegeben ist, da diese eine Persönlichkeitsverletzung darstellen, welche das Opfer nicht dulden muss, praktisch aber schwer durchzusetzen sein wird, wenn der Betreiber nicht in Deutschland ansässig ist. In diesen Fällen wird der theoretische Rechtschutz in der Praxis durch zeit- und kostenaufwendige Verfahren ausgehöhlt, so dass ein effektives Vorgehen, gegen solche „rotten neighbors“ leider nicht gegeben ist.

Autor: Jens Hermann, Rechtsanwalt
Jens Hermann ist Rechtsanwalt in Nürnberg und seit dem Jahr 2005 in der Sozietät Magold Walter & Hermann, Oedenberger Straße 149, 90491 Nürnberg, www.kanzlei-mwh.de, als geschäftsführender Partner tätig. Neben dem Bereich des Internetrechts ist Rechtsanwalt Hermann im Bereich des Arbeitsrechts, Mietrechts, des Forderungseizugs und allgemeinen Zivilrechts tätig. Die weiteren Berufsträger der Sozietät Magold, Walter & Hermann, Rechtsanwalt Dr. Malte Magold, ebenfalls geschäftsführender Partner und Rechtsanwältin Sandra Schlegtendal sind ferner noch im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, Mietrechts, Familien- und Erbrechts, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts tätig. Somit versteht sich die Sozietät Magold, Walter & Hermann als zivilrechtlich orientierte Allgemeinkanzlei, welche durch Spezialisierungen und effektive Kooperationen in nahezu allen Rechtsgebieten mit Rat und Tat zur Seite stehen kann.


Vielen Dank an Rechtsanwalt Jens Hermann für seine Ausführungen - sollte der eine oder andere weiterführende rechtliche Beratung benötigen, kann er sich gerne direkt mit Jens Hermann in Verbindung setzen.