Das Thema Rottenneighbor hat in Deutschland zusehends an Brisanz gewonnen hat und die Medien sind voll von kritischen Beiträgen zu diesem Thema. Aufgrunddessen haben mittlerweile offensichtlich sogar einige Provider zur Zensur gegriffen und die Website von Rottenneighbor gesperrt. Interessant ist natürlich neben dem ganzen Hype auch der rechtliche Aspekt - jeder beschwert sich über verleumderische Äußerungen auf Rottenneighbor, aber scheinbar hat noch niemand etwas dagegen unternommen. Daher habe ich einen Rechtsanwalt zur rechtlichen Situation von Rottenneighbor generell und mögliche rechtliche Schritte gegen die teils unverschämten und beleidigenden Bewertungen auf Rottenneighbor befragt. Er war so nett und hat eine sehr umfangreiche rechtliche Einschätzung abgegeben, die Rottenneighbor-Opfer als kleine Hilfestellung dienen soll, ihre Rechte zu kennen, zu verstehen und möglicherweise gegen Rottenneighbor einzusetzen - auch wenn sich die Opfer aufgrund des ernüchternden Fazits des Rechtsanwalts keine allzu großen Chancen auf Erfolg versprechen sollten.
Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt… (Jens Hermann – Rechtsanwalt in Nürnberg)
Noch nie war diese Weisheit wahrer als heute. Die Webseite rottenneighbor.com bietet dem interessierten Nutzer die Möglichkeit anonym über ungeliebte Mitmenschen herzufallen und hier unter Nennung von Namen und Anschrift eine Bewertung über den „Feind“ abzugeben. Dass diese anonyme Nutzungsmöglichkeit natürlich dazu einlädt, hier den ungeliebten Kollegen, Chef oder tatsächlich Nachbarn mit unwahren und haltlosen Anschuldigen zu überziehen, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Ein Besuch auf der Webseite „rottenneighbor.com“ zeigt dies eindrucksvoll auf. Der Verfasser der Bewertung kann sich ja sicher sein, hier unbekannt seine Wahrheiten und nicht ganz so Wahrheiten zu verbreiten, was den Mut deutlich beflügeln dürfte, als wenn er hierfür gerade stehen müsste.
Das Opfer fragt sich nun oftmals, was er gegen den unbekannten „Gönner“ unternehmen kann und wie er sich gegen die Verbreitung derartigen Denunziationen zur Wehr setzen kann. Zunächst muss leider festgestellt werden, dass gegen den Verfasser der „Bewertung“ regelmäßig aus dem Grunde keine Handhabe besteht, da dieser eben unbekannt ist.
Strafrechtliche Aspekte
Hier bliebe, soweit tatsächlich der Inhalt der Bewertung im den Bereich des Strafbaren geht, die Strafanzeige. Hier sind Ehrverletzungen genauso ein möglicher Anzeigegrund, wie falsche Verdächtigung, Verleumdung und Vortäuschen einer Straftat. Liegen hier also Behauptungen vor, welche strafrechtlich in diesem Rahmen zu bewerten sind, kann Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt werden.
Die Staatsanwaltschaften können dann, im Gegensatz zum „Normalsterblichen“, grundsätzlich eventuelle Adressdaten von dem Betreiber der Webseite heraus verlangen, um den Täter zu ermitteln. Sitzt der Betreiber nicht in Deutschland dauert dies freilich sehr lange und oftmals werden in solchen Verfahren auch die Ermittlungen wegen eines Mangels am öffentlichen Interessen eingestellt. Grundsätzlich haben Staatsanwaltschaften aber auch Straftaten gegen Deutsche zu verfolgen, welche im Ausland begangen werden.
Zivilrechtliche Aspekte
Bleibt noch, dass der Geschädigte sich auf dem Zivilrechtsweg gegen diese Bewertungen und deren Inhalt wehrt. In Anbetracht der Tatsache, dass hier ebenfalls der Verfasser schwer bis nicht zu ermitteln ist, kann der Betreiber einer solchen Webseite als Anspruchsgegner herangezogen werden.
Hier hat der BGH in seiner Entscheidung vom 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06, eindeutig festgestellt, dass „…Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist…“
Der BGH fĂĽhrt in der Entscheidung zutreffend aus, „…dass der Betreiber eines Internetforums ist “Herr des Angebots” ist und dieser verfĂĽgt deshalb vorrangig ĂĽber den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Internetangebote sind - wie etwa auch Aufzeichnungen im Fernsehen - dem nachträglichen Zugriff des Anbieters in keiner Weise entzogen. Auch wenn von ihm keine PrĂĽfpflichten verletzt werden, so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung kĂĽnftiger Rechtsverletzungen verpflichtet“ (JĂĽrgens/Köster, AfP 2006, 219, 222).
Unerheblich ist es hierbei, ob der Geschädigte diese Äußerungen durch von ihm selbst zuvor in das Forum eingestellte eigene Beiträge provoziert. Die Teilnahme an einem Meinungsforum kann nicht als stillschweigende Erklärung der Einwilligung in Ehrverletzungen innerhalb dieses Forums gewertet werden. Es mag sein, dass der Teilnehmer eines Forums, in dem, wie es häufig und auch vorliegend der Fall ist, Äußerungen unter einem Pseudonym eingestellt werden können, im Einzelfall damit rechnen muss, dass er dort von anonym bleibenden Personen angegriffen und möglicherweise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird.
Wer dieses Risiko eingeht, so der BGH zutreffend, verzichtet damit aber grundsätzlich nicht auf Abwehransprüche hinsichtlich künftiger Ehrverletzungen. Unterlassungsansprüche sind ihm deshalb nicht abgeschnitten.
Solche Beiträge fallen auch nicht in den Schutz von Meinungsäußerungen. Dieser Schutz tritt nämlich regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrechtsschutz zurück, wenn sich die betreffenden Äußerungen - wie vorliegend - als Schmähkritik darstellen.
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums fĂĽr dort eingestellte Beiträge entfällt nicht deshalb, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Wird ein ehrverletzender Beitrag in ein Forum eingestellt, ist der Betreiber als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unterlassung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die Quelle einer von einem Presseerzeugnis ausgehenden Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), kann beim Fernsehen das Sendeunternehmen als “Herr der Sendung” zur Unterlassung verpflichtet sein (Senatsurteil BGHZ 66, 182, 188).
Diese Grundsätze gelten auch fĂĽr den Betreiber eines Internetforums, der insoweit “Herr des Angebots” ist. Der gegen ihn gerichtete Unterlassungsanspruch des Verletzten besteht in gleicher Weise unabhängig von dessen AnsprĂĽchen gegen den Autor eines dort eingestellten Beitrags…“
Somit besteht also gegen die Anbieter des Angebots, natürlich je nach Einzelfall und Inhalt der Bewertung, ein entsprechender zivilrechtlicher Anspruch, diese Beiträge, welche Schmähkritik beinhalten, zu entfernen oder es zu unterlassen, solche ins Netz zu stellen.
Durchsetzbarkeit gegenĂĽber Betreibern im Ausland
Diese Ansprüche können auch in Deutschland durchgesetzt werden, selbst wenn der Anbieter im Ausland ansässig ist. Hier kann über die Vorschrift des §32 ZPO der besondere Gerichtstand der unerlaubten Handlung herangezogen werden. Da sich der Haftungsanspruch aus §823 BGB, der sog. unerlaubten Handlung ergibt, da der Gerichtsstand herangezogen werden, welcher als Tatgerichtsstand in Frage kommt. Da das Internet überall aufgerufen haben, ergibt sich dadurch für den Geschädigten eine nahezu freie Wahl des Gerichtsstandes. Dieser wird somit entweder am Wohnsitz des Geschädigten zu wählen sein, da dies am wenigsten Aufwand bedeutet, oder aber es wird der Gerichtsstand an einem Gericht gesucht werden, welches vergleichbare Fälle bereits in gewünschter Weise entschieden hat.
Neben der Frage, ob solche Verfahren in Deutschland gegen Betreiber entsprechender Seiten geführt werden kann, stellt sich natürlich die Frage, welche Folge ein Obsiegen in solchen Verfahren hat. Hier muss leider auch gesagt werden, dass Titel, welche natürliche oder juristische Personen außerhalb Deutschlands betreffen, im Land des Betreibers regelmäßig anerkannt werden müssen, um hieraus Rechte abzuleiten. Dies ist innerhalb der EU noch recht schnell möglich. Außerhalb jedoch mit oftmals langen Anerkennungsverfahren verbunden.
Dies führt insgesamt dazu, dass zwar der Rechtsschutz gegen solche Artikel, Forumsbeiträge und Webseiten gegeben ist, dieser aber leider wenig effektiv ist, wenn sich der Betreiber nicht in Deutschland oder der EU aufhält und somit solche Beiträge auf Webseiten oftmals länger stehen dürften, als den Opfern lieb sein kann.
Fazit
Als Fazit kann somit aus dem oben Gesagten gelten, dass hier die Möglichkeiten der Opfer gegen Verleumdungen und Schmähkritik in Forumsbeiträgen vorzugehen, theoretisch gegeben ist, da diese eine Persönlichkeitsverletzung darstellen, welche das Opfer nicht dulden muss, praktisch aber schwer durchzusetzen sein wird, wenn der Betreiber nicht in Deutschland ansässig ist. In diesen Fällen wird der theoretische Rechtschutz in der Praxis durch zeit- und kostenaufwendige Verfahren ausgehöhlt, so dass ein effektives Vorgehen, gegen solche „rotten neighbors“ leider nicht gegeben ist.
Autor: Jens Hermann, Rechtsanwalt
Jens Hermann ist Rechtsanwalt in Nürnberg und seit dem Jahr 2005 in der Sozietät Magold Walter & Hermann, Oedenberger Straße 149, 90491 Nürnberg, www.kanzlei-mwh.de, als geschäftsführender Partner tätig. Neben dem Bereich des Internetrechts ist Rechtsanwalt Hermann im Bereich des Arbeitsrechts, Mietrechts, des Forderungseizugs und allgemeinen Zivilrechts tätig. Die weiteren Berufsträger der Sozietät Magold, Walter & Hermann, Rechtsanwalt Dr. Malte Magold, ebenfalls geschäftsführender Partner und Rechtsanwältin Sandra Schlegtendal sind ferner noch im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, Mietrechts, Familien- und Erbrechts, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts tätig. Somit versteht sich die Sozietät Magold, Walter & Hermann als zivilrechtlich orientierte Allgemeinkanzlei, welche durch Spezialisierungen und effektive Kooperationen in nahezu allen Rechtsgebieten mit Rat und Tat zur Seite stehen kann.
Vielen Dank an Rechtsanwalt Jens Hermann für seine Ausführungen - sollte der eine oder andere weiterführende rechtliche Beratung benötigen, kann er sich gerne direkt mit Jens Hermann in Verbindung setzen.
[...] « Youtube 1985 - Die gute alte Zeit Rottenneighbor - Rechtliche Aspekte » [...]
[...] >> Rechtliche Aspekte von Rottenneighbor In einer juristischen Abhandlung klärt Rechtsanwalt Jens Hermann über mögliche rechtliche Schritte gegen Rottenneighbor auf. >> Maßnahmen gegen Rottenneighbor In einem Video wird kurz erklärt, was Betroffene oder auch einfach nur Gegner von Rottenneighbor unternehmen können, um ihren eigenen Wohnort vor negativen Bewertungen zu schützen. [...]
[...] >> Mögliche rechtliche Schritte gegen Rottenneighbor Diese juristische Abhandlung eines Rechtsanwalts soll allen Rottenneighbor-Opfern dazu dienen, ihre Rechte zu kennen und gegebenfalls gegen Rottenneighbor einzusetzen. >> Maßnahmen gegen Rottenneighbor In einem Video wird kurz erklärt, was Betroffene oder auch einfach nur Gegner von Rottenneighbor unternehmen können, um ihren eigenen Wohnort vor negativen Bewertungen zu schützen. [...]
Ach Du Sch… da wird ja wohl wieder eine neue Klagewelle auf deutsche Gerichte zurollen. Oder verpufft es nur wie ein Pfurz in der Sommernacht ;)
aufgrund der extrem geringen chancen, wie dem obenstehenden text zu entnehmen ist, wird eine klagewelle ausbleiben. aber nachbarschaftsstreitigkeiten hat es ja schon immer gegeben und das ist halt jetzt die neue form davon.
na ja arschtrompete ich kann deine ablehnung schon nachvollziehen, aber die persönlichen informationen sind nun nicht mehr nur in behördenhänden
es sollten schon umgangsformen da sein die solches regeln . ich denke wer hirn hat , kann von plumpen diffamierungen und echten hinweisen unterscheiden, sowohl ja auch angezeigter sich dazu äußern kann . so gehts z.b. auch http://www.kununu.com/ mir fällt nur auf , das es wieder eine .com seite ist.
irgendwie bin ich neugierig wie dieses gesellschaftliche experiment ausgeht . kann ja sein das es sich selber ins nichts verselbstständigt oder eine bereicherung ^^ wird
wenn man sich wenigstens als Autor legitimieren müsste und nicht so feige und anonym. Spätestens wenn der erste Politiker grundlos an den Pranger gestellt wird, wird man die Netzbetreiber zwingen diese Seite zu sperren. Es ist Volksverhetzung. Man verdächtigt jeden dem man ins Gesicht schaut. Ich kann jedem raten sich hier NICHT anzumelden. Spätestens wenn irgendwann einmal der Seitenbetreiber von RN die IP Adressen herausrückt und sie dem BKA gibt, rieselt es in Deutschland mit Strafanzeigen. Auch die ganzen Anonymisierungsdienste müsste man abschaffen. Wer nichts illegales zu verbergen hat oder im Internet tut braucht diesen Dienst nicht. Also auf dieser Seite erst denken was einem in Zukunft passieren könnte.
@ Freud
RN wird niemals Daten rausrĂĽcken (mĂĽssen).
Da scheint jemand das juristische Weltmachtsdenken des Bundesregimes zu teilen.
So etwas lässt die US-Justiz erst gar nicht zu.
Das BRD gilt nicht gerde als Vorbild in Sachen Menschenrechten in den USA.
Eher könnte es Klagen gegen die Internetprovider geben, falls die wirklich diese Seite sperren.
Schließlich besteht ein Vertrag über uneingeschränkte Internetnutzung.
Wenn die Kunden aufgrund einer solchen EInschränkung fristlos kĂĽndigen ist das rechtens…..
Und ich freue mich diebisch dass RN nun auch die Subdomain “de.rottenneighbor.com eingerichtet hat.
Ja, was wollen die wohl damit ;-D .
Die werden die Seite unter dieser Subdomain ins Deutsche ĂĽbersetzen.
Ich freue mich schon ĂĽber die kostenlose “EntrĂĽstungswerbung” in den Magazinen…..
Um so mehr Leute besuchen die selbst hinterlassenen Schmäheinträge…..
Hat beim letzten mal durch RTL hervorragend funktioniert.
die bösen geister die ich rief werd ich nun nicht los …. so , so das machtwort Volksverhetzung !
Zitat: Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe.
Das kann doch jede Regierung für sich benutzen ! Die SED hatte sich 1998 auch so verhetzt gefühlt und gehörte mit zum Volk.
Die wĂĽrde des Menschen ist unantastbar ! DAS IST DOCH IN DEUTSCHLAND EINE FARCE
Erstaunlich ist, dass es den chinesischen oder indischen Providern gelingt, jede erdenkliche Internetseite zu sperren und uns wird gesagt, man könne nichts machen gegen derart mieses Denunziantentum. Und die USA als “Vorbild der Demokratie” zu nehmen, wo Meinungsfreiheit einschlieĂźlich Denunziantentum vor MenschenwĂĽrde geht, ist geradezu lächerlich. JEDER DIESER AUSWĂśCHSE IST EIN WEITERER TODESSTOSS FĂśR DIE DEMOKRATIE.
Heinz und Monika Ernst
Vielen Dank für diese Ausführungen! Wir betreiben ein zu Rotten Neighbor vergleichbares deutsches Portal unter http://www.pranger.de. Hier werden Einträge erst öffentlich sichtbar, wenn die E-Mail-Adresse des Autors verifiziert wurde. Außerdem ist unser Forum ständig moderiert und Hinweisen auf problematische Beiträge gehen wir sofort nach.
[...] Wolfgang Vogt geht in seinem Blog auf die rechtlichen Aspekte von Rotten Neighbor ein. Er fragt Rechtsanwalt Jens Hermann nach den Möglichkeiten, sich gegen Schmäheinträge zur Wehr zu setzen. Der zeichnet ein recht düsteres Bild, weil es einerseits die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für ein wirksames Vorgehen gibt. Aber andererseits fehlen die Durchsetzungsmöglichkeiten außerhalb der EU. [...]
[...] davon aus, dass diese in den bereits genannten Klagen difamierter Nachbarn, den damit verbundenen rechtlichen Probleme fĂĽr die Betreiber von Rottenneighbor, sowie der ĂśberprĂĽfungen von DatenschĂĽtzern liegen [...]